Satzung der Bürgerinitiative Forstwald

Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen BI Forstwald – Aufforstung Kasernengelände

2. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins                

Zweck des Vereins ist die Durchsetzung der Aufforstung des Geländes der ehemaligen Forstwaldkaserne. Diese Bemühungen dienen auch der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und auch der Erhaltung und die Förderung der Kulturlandschaft Forstwald durch die Stadt Krefeld.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Information der Öffentlichkeit, Abgabe von Stellungnahmen und direkte, gewaltfreie Aktionen zur Stärkung des Bewusstseins bei den Bürgern und Bürgerinnen bezüglich der zuvor genannten Ziele.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Verbreitung von Informationen sowie die öffentliche Diskussion mit Verantwortlichen und Presse verwirklicht.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden

(2)   Beendigung der Mitgliedschaft

a)    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

b)    Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

c)     Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

a)    vereinsschädigenden Verhaltens,

b)    grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,


§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

Über die gefassten Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist und in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden muss.

Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand,
  • nimmt den Tätigkeitsbericht entgegen und
  • erteilt dem Vorstand Entlastung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a)    der Vorstand beschließt,

b)    ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer 2 Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus folgenden Personen, nämlich:

  1. dem Vorsitzendem
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. den 2 Beisitzern

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren  gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nur Mitglieder des Vereins können Mitglieder des Vorstandes sein.

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

  

§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)    der Vorstand mit einer Mehrheit von 3 Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen

hat, oder

b)    von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert

wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3 Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig sein.

Bei Auflösen des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Bürgerverein Forstwald e.V., der es einem gemeinnützigen Zweck Forstwald zuzuwenden hat.

 

Krefeld – Forstwald, den 04.Dezember 2013

 

Änderung des § 2 durch JHV 25.2.2015


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Vereinssatzung (Stand: 25.02.2015)
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